Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Begriffsdefinitionen
1.1 Die Firma VC Vienna-Commerce e.U. (im weiteren VC bezeichnet) ist Auftragnehmer.
1.2 Als Waren, Produkte werden alle materiellen und immateriellen Leistungen von VC bezeichnet.
2. Geltungsbereich
2.1. Den Angeboten, Leistungen und Lieferungen von VC liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen anderer Vertragspartner werden weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn diesen seitens VC nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bzw. des ABGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sachvermögens ist, ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Diese AGB gelten auch für alle Geschäftsbeziehungen die den Bereich Internet Services betreffen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen gelten als anerkannt spätestens bei Auftragserteilung.
2.2. VC ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschließlich aller Anlagen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, so wird diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist VC berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderte Bedingung in Kraft treten soll.
2.3 Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen erlischt die Gültigkeit früher verlautbarter AGBs.
2.4. Mündliche Erklärungen zu Angeboten und Lieferungen sowie Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung seitens VC.
3. Angebot und Vertragsabschluss
3.1. In Prospekten, Anzeigen, Webseiten und ähnlichem enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich VC zwei Monate gebunden, wenn nicht ausdrücklich andere Zeiträume vereinbart wurden.
3.2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von VC. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
3.3. Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.4. Die Angestellten oder in sonstiger Form für VC tätigen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3.5. Der Vertrag kommt zustande, wenn VC den bei ihr eingegangenen Kundenauftrag schriftlich bestätigt. VC kann den Vertrag von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
3.6. Soweit sich VC zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden von VC kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründetes Vertragsverhältnis.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2. Der Liefergegenstand ist in der Bestellung klar zu bezeichnen, ebenso sind Liefertermine und Form der Übergabe aufzunehmen.
4.3. Die Erfüllung vereinbarter Liefertermine bzw. -fristen setzt voraus, dass der Besteller die Adressdateien, Produktbeschreibungen, Hauptargumente und -Einwände (soweit bekannt) sowie für die jeweilige weitere Bearbeitung freigegebenen Unterlagen bis zum festgelegten Termin übergeben hat. Als Dateiformat werden nur MS-Office kompatible Formate anerkannt.
4.4. Überschreitung vereinbarter Zeiträume zur Prüfung der Adressdateien, Abgleichlisten und sonstigen Fertigungsunterlagen durch den Auftraggeber berechtigen VC, die Lieferfristen zu verlängern.
4.5. Verlangt der Besteller nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, die die Auftragsdauer beeinflussen, so rechnet die Lieferzeit erst ab der Bestätigung dieser Änderungen.
4.6. Ist die Lieferfrist in Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur die Arbeitstage in Betracht.
4.7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die VC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten, hat VC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen VC, die Lieferung bzw. Dienstleistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wenn es sich nicht nur um vorübergehende Leistungshindernisse handelt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird VC von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich VC nur berufen, wenn es den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
4.8. VC ist zu Teillieferungen und auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
5. Rechte Dritter
5.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat VC von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Insbesondere sorgt der Auftraggeber dafür, dass die zur Verfügung gestellten Adressen gem. E-Kommerzgesetz nicht unter das Verbot der unlauteren Ansprache von Nicht-Kaufleuten im geschäftlichen Verkehr enthalten. Sollen die Adressaten keine Erlaubnis zur Ansprache (Permission für Opt-IN) seitens des Auftraggebers erteilt haben, so ist das VC unbedingt mitzuteilen. Der Auftraggeber hält VC als Erfüllungsgehilfe frei von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen unlauteren Wettbewerbs oder Verstöß gegen das E-Kommerzgesetz.
5.2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichen Verwendungszweck an eigenen Manuskripten, Entwürfen, Konzepten, Listen, Konzeptionen, Datenbanken, Software- oder Softwareteilentwicklungen und der gleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei VC. Der Wiederverwendung dienende Gegenstände, insbesondere Datenträger, aber auch Ausdrucke, bleiben im Eigentum von VC, sei es denn, dass speziell für den Auftraggeber hergestellt und diesem auch in Rechnung gestellt worden sind. Weiterhin sind hiervon ausgenommen Datenbanken des Auftraggebers, die in Pflege genommen werden und nach Abschluss des Auftrages gegen vollständige Begleichung der Rechnung zurück übertragen werden. VC sichert bei der Handhabung dieser Daten kaufmännische Sorgfalt zu und garantiert hiermit ausdrücklich, dass die übertragenen Daten nach bestätigter Rückübertragung unwiderruflich aus dem Datenbestand von VC gelöscht werden, so der Auftraggeber dies wünscht.
6. Korrekturen
6.1. Korrekturmanuskripte, Konzeptentwürfe und sonstige Fertigungsmuster sind vom Auftraggeber innerhalb einer vorgegebenen Frist auf Fehler zu prüfen und als in Ordnung erklärt zurückzugeben. Dies gilt insbesondere für Argumentationskataloge und Einwandbehandlung und/oder Preis/Leistungsangaben, die gegenüber dem Adressaten gemacht werden sollen. Die Freigabe erfolgt durch Unterschrift des Auftraggebers, auch per FAX. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Haftung für dann noch vorliegende Fehler geht mit Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der weiteren Verarbeitung entstanden sind.
7. Preise
7.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von VC genannten Preise im kaufmännischen Verkehr zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2. Überschreitet die Abwicklung des Auftrages den Zeitraum von drei Monaten, so ist VC berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise anzupassen, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Lohn und Gehalt, Telefonkosten, Kosten der Zulieferer) erhöht haben. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seit Vertragsabschluß mit einer Preissteigerung von mehr als 5% pro Jahr zu rechnen ist.
7.3. Tritt der Auftraggeber nach Absatz 7.2. zurück, so sind die zwischenzeitlich nach Vertragsabschluß entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu erstatten.
7.4. Stellen sich nach Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so können diese zusätzlich berechnet werden. Übersteigt der Aufpreis 10% des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind im Falle des Rücktritts vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Als Zahlungsfrist werden 8 Tage nach Rechnungsdatum vereinbart, zahlbar ohne Abzug. VC ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist VC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital anzurechnen
8.2. Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeiten Zwischenrechnungen gestellt oder Teilzahlungen gefordert werden.
8.3. Reisekosten und erforderliche Übernachtungskosten für Produktpräsentationen, Ausstellungen, Messen und Schulungen etc. werden VC in angemessener Höhe für die vereinbarte Anzahl von Personen erstattet. Diese Kosten sind vorab zu begleichen oder direkt vom Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme notwendiger Fremdleistungen oder eigener Mehrleistungen im Zuge der Auftragsvorbereitung und Durchführung.
8.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VC über den Betrag verfügen kann oder im Falle von Schecks, wenn der Scheck einem Konto von VC gutgeschrieben wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
8.5. Wenn VC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn eine Scheck durch eine Bank mangels Deckung nicht einlöst wurde oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, so ist VC berechtigt, eine Vergütung für erbrachte teilabnahmefähige Teilleistungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, auch wenn Schecks angenommen wurden.
8.6. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist VC berechtigt, von dem entsprechenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
8.7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung von Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unstrittig oder rechtskräftig sind.
9. Versand und Gefahrtragung
9.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, in der Regel per E-Mail. Andere Versandformen bedürfen der gesonderten Vereinbarung und stellen einen zu berechnenden Mehraufwand im Sinne Abs. 7.4 dieser AGB dar.
9.2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung von einem Erfüllungsgehilfen oder Handlungsbevollmächtigten des Auftraggebers empfangen wurde.
10. Lieferverzug und Lieferunmöglichkeit
10.1. Für den Fall des Liefer-, Leistungsverzugs oder der von VC zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber im kaufmännischen Geschäftsverkehr Schadenersatz nur verlangen, wenn VC oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
10.2. Schadenersatz wird generell nur für den unmittelbaren Schaden gewährt.
10.3. Für Schäden, die im Zuge von Natur-, Umweltkatastrophen oder Kriegswirren entstehen, haftet VC grundsätzlich nicht.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die VC aus dem zugrunde liegenden Vertrag oder einem anderen Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden VC Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach dessen Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
11.2. Die Ware bleibt Eigentum von VC, insbesondere die nochmalige Verwendung z.B. von Terminvereinbarungen nach Nicht-Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung mit dem Adressaten ist ohne ausdrückliche Genehmigung von VC nicht gestattet. Es wird das einmalige, nicht übertragbare Nutzungsrecht an der Ware angeboten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets über VC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für VC. Erlischt das Miteigentum von VC durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf VC übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum von VC unentgeltlich. Ware, an der VC Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
11.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverlauf oder einem sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber an VC in vollem Umfang ab. VC ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an VC abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann bei Zahlungsverzug widerrufen werden.
11.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von VC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
11.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist VC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
12. Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die VC nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist VC berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers im eigenen Datenbestand zu halten. Eine Weiterveräußerung ist regelmäßig zunächst nicht vorgesehen. Für den Fall dass der Auftraggeber in Konkurs gerät behält sich VC die Verwertung der ausgehändigten Daten zur Befriedigung der eigenen Forderungen.
13. Gewährleistung
13.1. Der Auftraggeber hat die vertragsgemäße Lieferung der vereinbarten Informationen, Daten, Bildmaterialien sowie der zur Korrektur übersandten oder anderweitig erhaltenen Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich in jedem Falle zu prüfen.
13.2. Offensichtliche Mängel müssen im kaufmännischen Geschäftsverkehr VC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie, z.B. übermittelte Adressdateien, sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung von VC bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber VC aus.
13.3. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen VC nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb 6 Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme eintrifft.
13.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung des Gesamtauftrages, es sei denn, es werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Die Terminqualität, insbesondere eine etwaige Kaufabsicht ist nicht Bestandteil des Vertrages.
13.5. Sollte entgegen Abs. 13.4 eine eindeutige Kaufabsicht bereits im fernmündlichen Kontakt erwünscht sein, so sind grundsätzlich Sondervereinbarungen zu treffen.
13.6. Gewährleistungsansprüche gegen VC stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
13.7. Die oben stehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
14. Haftungsbeschränkung
14.1 Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bzw. ABGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, gilt folgendes: Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen VC als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt gegen Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
15. Adresslieferungen
15.1. Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung auf elektronischem Versandweg.
15.2. VC übernimmt keine Gewähr für die postalische Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressen, da das Adressmaterial einer ständigen Änderung unterliegt, es sei denn, eine kostenpflichtige Adressqualifizierung wurde ausdrücklich vereinbart. VC haftet weiterhin nicht dafür, dass der Adressat das ist oder noch ist, wofür er sich ausgibt, oder wofür er ausgegeben wurde, sowie nicht für die Richtigkeit, der in Erhebungen und/oder Befragungen, vom Adressat gemachten Angaben.
15.3. Wird nichts anderes vereinbart, sind die von VC gelieferten Adressen und Informationen für den einmaligen, eigenen Bedarf des Bestellers bestimmt. Die Überlassung von Adressen, Informationen und Daten an Dritte und die statistische Auswertung sind nicht zulässig. Dies gilt für die von VC selbst erhobenen Adressen, im Gegensatz zu Daten die vom Auftraggeber frei VC zur Bearbeitung geliefert werden können.
15.4. Für jede über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Verwendung der Adressen, Informationen und Daten macht VC eine Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Adressauftrages, aus dem die Adressen stammen, geltend. Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
15.5. Die Einhaltung der Adressverwendung wird mit Kontrolladressen überwacht. Zum Nachweis des Verstoßes genügt die Vorlage einer Kontrolladresse.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bzw. ABGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist Wien Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
16.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder mangelhaften Bestimmung tritt die, welche dem wirtschaftlichen Zweck des ursprünglich beabsichtigen Sinnes am nächsten kommt.
16.3 Sollte sich aus der Vertragbeziehung der Vertragsparteien ein Streit ergeben, so vereinbaren die Beteiligten bereits jetzt, dass, so nicht abweichend, schriftlich vereinbart wurde, in jedem Fall Österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hat. Der gerichtliche Klageweg wird von beiden Parteien erst nach Abschluss eines außergerichtlichen Schlichtungsversuchs (z.B. Schlichtungsstellen der Wirtschaftskammern) gewählt. VC ist grundsätzlich an einer gütlichen Einigung interessiert.